Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung (StäB)

StäB ist eine stationsäquivalente Behandlung im häuslichen Umfeld. Mit StäB werden Patientinnen und Patienten im Alter von 6 bis 18 Jahren behandelt, bei welchen eine stationäre kinder- und jugendpsychiatrische Behandlungsbedürftigkeit besteht. Die Behandlung kann stationsersetzend, im Anschluss an eine verkürzte stationäre Behandlung oder in Vorbereitung auf eine stationäre Behandlung stattfinden.

Ziele sind, Kinder und Jugendliche in ihrem gewohnten Umfeld zu behandeln, ohne sie dort herauszunehmen, und stationäre Aufenthalte zu verkürzen oder zu vermeiden. Der Fokus der Behandlung liegt im häuslichen Bereich und bezieht somit die Lebenswelt der Patientinnen und Patienten direkt in die Therapie ein. Das ermöglicht, gezielt auf Probleme einzugehen und zusammen mit den Kindern, Jugendlichen und ihren Familien Lösungsansätze zu finden. 

Wir arbeiten in einem multiprofessionellen Team bestehend aus:

  • Fachärztinnen/ Fachärzten für Kinder-und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/ -therapeuten
  • Pflege- und Erziehungsdienst
  • Sozialdienst
  • Fachtherapeutinnen/ -therapeuten

Die Behandlung findet hauptsächlich im häuslichen Umfeld statt. Die täglichen Kontakte im Rahmen von StäB umfassen Einzeltherapiegespräche, Eltern- und Familiengespräche sowie Unterstützung in der Strukturierung des Alltags, Aktivierung und Förderung der Selbstständigkeit sowie von Freizeitaktivitäten. Begleitend findet ein fachtherapeutisches Gruppenangebot in den Räumlichkeiten der Klinik statt.

Aufnahme

Eine Aufnahme erfolgt in der Regel nach Zuweisung durch niedergelassene Fachärztinnen/ Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/ -therapeuten oder Fachärztinnen/ Fachärzten für Kinder- und Jugendmedizin über unsere Institutsambulanz (PIA). In einem Vorgespräch klären wir Behandlungsziele, Behandlungsrahmen und ob eine stationsäquivalente Behandlung in Frage kommt. Voraussetzung ist zudem das Einverständnis der Sorgeberechtigten sowie aller über 18-jährigen Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.